Je nach Art der Beteiligung des Gläubigers an der Schuldübernahme unterscheidet das Gesetz zwischen der Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner und der Schuldübernahme durch Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner, deren Wirksamkeit von der Zustimmung des Gläubigers abhängig ist. |