<< Erbenhaftung


Kraft Gesetzes haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers, auch ohne dass er sie besonders übernimmt. Nach dem das deutsche Erbrecht beherrschenden Prinzip der Universalsukzession tritt der Erbe kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers unbeschadet seines Rechts zur Ausschlagung der Erbschaft ein (§§ 1922,1967 BGB). Diese gesetzliche Gestaltung und nicht eine Schuldübernahme etwa durch Annahme der Erbschaft ist Rechtsgrundlage der Erbenhaftung.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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