Die Rechtsfolge der Schuldübernahme ist der Eintritt des neuen Schuldners in das Schuldverhältnis, so wie es dem bisherigem Schuldner gegenüber bestand, und das Freiwerden des bisherigen Schuldners von der Schuld. Beide Vorgänge geschehen gleichzeitig: Mit dem Ausscheiden des alten Schuldners entsteht die Verpflichtung des Schuldübernehmers. Die Identität des Schuldverhältnisses wird von dem Schuldnerwechsel nicht berührt; der Inhalt des Schuldverhältnisses ändert sich durch die Übertragung der Schuldnerstellung auf den Übernehmer nicht. |