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Häufig stellen sich im Rahmen von - insbesondere vertraglichen - Schuldverhältnissen Fragen, auf die sich eine Antwort unmittelbar aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses nicht ergibt. Das Schuldverhältnis zielt primär auf eine ganz bestimmte Leistung, die man deshalb als Hauptleistung bezeichnen kann. Aber es erschöpft sich nicht in dieser Hauptleistungspflicht, sondern neben die Hauptleistungspflichten treten weitere Pflichten, die nicht ausdrücklich Inhalt des Schuldverhältnisses geworden sind und die deswegen Nebenpflichten heißen. Rechtliche Quelle solcher Nebenpflichten sind die Vertragsauslegung gem. §§ 157,133 BGB und die Regelung der §§ 241 Abs. 2,242 BGB.
So ist z. B. der Verkäufer gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Käufer eine Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät unentgeltlich zu überlassen, auch wenn das nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Ebenso hat er den Käufer auf besondere Risiken, die mit der Nutzung der Sache verbunden sind, hinzuweisen.
Die Bedeutung der gesetzlichen Anerkennung solcher Rücksichtspflichten liegt weniger - aber auch - in der Begründung von Leistungsansprüchen als in der Schaffung einer rechtlichen Basis für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB, der früher sog. positiven Vertrags- oder Forderungsverletzung, die nunmehr in §§ 241 Abs. 2,280 BGB ihre gesetzliche Anerkennung gefunden hat. So stellt sich die Frage nach dem Bestehen einer Nebenpflicht vor allem ex post im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Pflicht.
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