Man kann danach zwischen dem Schuldverhältnis im weiten Sinne und im engen Sinne unterscheiden. Schuldverhältnis im weiten Sinne meint die gesamten, aus einem rechtlichen Vorgang entstehenden Rechte und Pflichten. Demgegenüber bedeutet Schuldverhältnis im engen Sinne die einzelne Forderung z.B. aus dem Kaufvertrag, etwa die des Käufers gegen den Verkäufer auf Übereignung der Kaufsache. Das Schuldverhältnis im weiten Sinne kann also mehrere Schuldverhältnisse im engen Sinne umgreifen. Außer den Hauptpflichten begründen die Nebenpflichten jeweils selbstständige Schuldverhältnisse im engen Sinne. Auch der Gesetzgeber verwendet den Begriff des Schuldverhältnisses in beiden Bedeutungen. Während der erste Abschnitt des zweiten Buchs den Inhalt der Schuldverhältnisse im engen Sinne regelt, enthalten die Abschnitte 3 und 8 Vorschriften über Schuldverhältnisse aus Verträgen bzw. einzelne Schuldverhältnisse im weiten Sinne. |