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Schuldverhältnisse können aus den unterschiedlichsten Gründen entstehen. Die Entstehungstatbestände für Schuldverhältnisse werden vom Gesetz festgelegt. Danach kann man zwei Gruppen von Schuldverhältnissen unterscheiden, diejenigen, die ein Rechtsgeschäft, insbesondere einen Vertrag, zur Voraussetzung haben und diejenigen, die unabhängig von Willenserklärungen des Gläubigers und des Schuldners entstehen. Letztere werden als gesetzliche Schuldverhältnisse bezeichnet.
Terminologisch mag das nicht ganz folgerichtig sein, da das Gesetz ja auch die Schuldverhältnisse aus Verträgen regelt (z. B. §§ 311 Abs. 1,433,535 BGB). Diese Terminologie hat sich jedoch durchgesetzt: Gesetzliche Ansprüche sind nur negativ gegen die vertraglichen Ansprüche abgegrenzt; es sind eben Ansprüche, deren Entstehung keinen Vertrag voraussetzt.
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