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 Während § 241 BGB  die Legaldefinition des Schuldverhältnisses im engen Sinne enthält, ergänzt und konkretisiert § 242 BGB  den Inhalt der Schuldnerpflichten und konstituiert damit und darüber hinaus den Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr. 
Dem § 242 BGB  kam im 20. Jahrhundert eine überragende Bedeutung zu bei der Begründung von Nebenpflichten im Rahmen von Schuldverhältnissen. Wegen des Generalklauselcharakters war § 242 BGB  zur wichtigsten Legitimationsbasis für die Rechtschöpfung durch Richter geworden. Weit über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus wurde § 242 BGB  in der Rechtsprechung zur Begründung selbstständiger Ansprüche oder zur Entkräftung von Ansprüchen herangezogen (positive Vertragsverletzung, Culpa in contrahendo, Einrede der Arglist, Wegfall der Geschäftsgrundlage). 
Durch die Schuldrechtsreform 2002 ist dem § 242 BGB  ein großer Teil seines Anwendungsbereiches dadurch genommen worden, dass nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB  ausdrücklich vorgesehen wird, dass Rücksichtspflichten Inhalt des Schuldverhältnisses werden können, und die sog. culpa in contrahendo nun in § 311 Abs. 2,3 BGB  und die Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB  ausdrücklich geregelt sind. § 242 BGB  hat dadurch viel von seiner Dynamik eingebüßt, bleibt aber als Rechtsquelle und Ansatzpunkt für richterliche Rechtsfortbildung erhalten. 
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