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Bei der Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161 ZVG) verfährt das Gesetz in § 146 Abs. 1 ZVG so, dass es auf die Anordnung der Zwangsverwaltung die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ZVG ein anderes ergibt.

§ 150 Abs. 1 ZVG sieht die Bestellung eines Verwalters durch das Gericht vor, dem das Gericht das Grundstück durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten zu übergeben hat oder dem die Ermächtigung zu erteilen hat, sich selbst den Besitz zu verschaffen (§ 150 Abs. 2 ZVG).

Zum Verwalter kann auch der Schuldner selbst bestellt werden; bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist gemäß § 150b Abs. 1 ZVG sogar der Schuldner zum Verwalter zu bestellen und von seiner Bestellung nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist. Wird der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt, so hat das Gericht nach § 150c Abs. 1 ZVG eine Aufsichtsperson zu bestellen, was auch eine Behörde oder juristische Person sein kann.

Der Verwalter hat gemäß § 152 Abs. 1 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

Die Ergebnisse der Zwangsverwaltung fließen den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigern nach einem Teilungsplan zu. Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht gemäß § 158 ZVG einen Termin zu bestimmen.


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