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Eine Gruppe der beschränkt dinglichen Rechte bilden die Verwertungsrechte. Sie beinhalten das Recht, einen Vermögensgegenstand zwecks Erlangung einer Geldsumme zu verwerten. Solche Verwertungsrechte können sowohl an beweglichen Sachen und an Rechten als auch an Grundstücken bestehen. Das Gesetz nennt das Verwertungsrecht an beweglichen Sachen und Rechten Pfandrecht, während es für die Verwertungsrechte an Grundstücken anderer Bezeichnungen gewählt hat, Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld. Für die Verwertungsrechte an Grundstücken hat sich jedoch die Sammelbezeichnung Grundpfandrechte eingebürgert.
Die Pfandrechte an beweglichen Sachen und an Rechten sind in §§ 1204 ff. BGB geregelt. Mit der umfangreichen Regelung korrespondiert keine entsprechende wirtschaftliche Bedeutung. Die Sicherungsübertragungen von Sachen und Rechten haben insoweit den Pfandrechten den Rang abgelaufen.
Dass §§ 1204 ff. BGB auch die Verpfändung von Forderungen erfassen, während doch die Übertragung von Forderungen im 2. Buch des BGB niedergelegt ist, mag eine rechtssystematische Ungereimtheit sein. Sie rechtfertigt sich durch die inhaltliche Ausgestaltung der Pfandrechte an Forderungen, die sich ganz an der Verpfändung von beweglichen Sachen orientiert.
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