Die Zwangsversteigerung von Grundstücken ist in einem besonderen Gesetz, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Das ZVG ist in drei Abschnitte gegliedert. Der 1. Abschnitt (§§ 1 - 161) betrifft die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung, der 2. Abschnitt (§§ 162 - 171n) die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung und der 3. Abschnitt (§§ 172 - 185) die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen Die Regelung der Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) findet sich im 2. Titel des 1. Abschnitts, dessen 1. Titel allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) enthält, während der 3. Titel die Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) betrifft.
Der Titel über die Zwangsversteigerung ist so untergliedert, dass man daraus den Verfahrensablauf ablesen kann: |