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Als Personalkreditsicherungsmittel werden hier Rechtsformen der Kreditsicherung
bezeichnet, bei denen es darum geht, neben dem Kreditschuldner weitere
Personen als Schuldner zur Haftung für den Kredit heranzuziehen. Das
Gesetz stellt hierfür vor allem die Bürgschaft zur Verfügung
(§§ 765 ff BGB, 350 f HGB)
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