<< Verwertung des Grundpfandrechts durch Zwangsvollstreckung


Das Grundpfandrecht ist ein dingliches Grundstücksverwertungsrecht. Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt gemäß §§ 1147,1192 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung.

Der Anspruch aus dem Grundpfandrecht richtet sich daher auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Er wird realisiert durch Erlangung eines Vollstreckungstitels und die sich daran anschließende Zwangsvollstreckung.

Vollstreckungstitel als Grundlage der eigentlichen Zwangsvollstreckung aus Grundpfandrechten sind vor allem rechtskräftige Urteile und vollstreckbare Urkunden. Insbesondere letztere haben gerade für Grundpfandrechte Bedeutung erlangt. Es handelt sich dabei um Urkunden i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die also "von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat". Für den Anspruch aus einem Grundpfandrecht auf Duldung der Zwangsvollstreckung werden solche Urkunden häufig erstellt.

Die Zwangsvollstreckung selbst erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst dabei gemäß § 865 Abs. 1 ZPO auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek nach §§ 1120-1132 BGB erstreckt.

Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung schließen sich nicht gegenseitig aus: Vielmehr kann der Gläubiger gemäß § 866 Abs. 2 ZPO verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt wird.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden gemäß § 869 ZPO durch ein besonderes Gesetz geregelt, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).


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