Öffentliches Recht und Privatrecht stehen nicht streng getrennt und unverbunden nebeneinander, sondern es gibt zahlreiche Verbindungen und Schnittstellen zwischen ihnen. Die konkrete Beziehung zwischen Staat und Bürger kann sowohl privat- als auch öffentlichrechtliche Elemente enthalten (z. B. staatliche Subvention in Darlehnsform). Soweit es sich um Verträge zwischen Staat und Bürger handelt können diese Verträge privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur sein. Der Staat kann sich also auf bestimmten Gebieten zur Regelung seines Verhältnisses zu seinen Bürgern des Mittels des Vertrages bedienen und zwar des öffentlichen oder des privatrechtlichen, wobei die privatrechtlichen Vorschriften des Vertragsrechts teilweise entsprechend auf öffentlichrechtliche Verträge angewandt werden, sodass die Unterscheidung zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Vertrag schon deshalb tendenziell an Gewicht verliert. Auch insofern kann man von einem Zusammenwirken von öffentlichem und privatem Recht sprechen. Typischerweise kommt es bei der Vergabe von Subventionen zu einem Zusammenwirken von öffentlichem und privatem Recht, und zwar dergestalt, dass die Entscheidung über das Ob der Subvention eine Entscheidung nach öffentlichem Recht ist, während die Abwicklung der Subvention häufig privatrechtlich erfolgt, etwa durch Abschluss von Darlehns- oder sonstigen Zuwendungsverträgen. Schon in dem "Grundgesetz des Privatrechts", dem Bürgerlichen Gesetzbuch, spielen vielfältige Verbindungen zum öffentlichen Recht eine wichtige Rolle, so z. B. im Vereinsrecht wegen des Erfordernisses der Eintragung im Vereinsregister zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins, im Sachenrecht wegen der Notwendigkeit der Eintragung im Grundbuch für zahlreiche Immobilienrechtsgeschäfte, im Familienrecht wegen des Formerfordernisses für die Eheschließung vor dem Standesbeamten, im Minderjährigen-, Vormundschafts- und Betreuungsrecht wegen der Beteiligung des Vormundschaftsgerichts an vielen Rechtsakten und nicht zuletzt im Erbrecht wegen der Funktionen des Nachlassgerichts nicht nur bei der Erteilung von Erbscheinen. Andererseits ragt das Privatrecht weit in das öffentliche Recht hinein, da es allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts enthält, die entsprechend auch auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar sind. Das gilt auch für das Bereicherungsrecht und das Schadenshaftungsrecht. Insoweit ist die Trennung zwischen öffentlichem und privatem Recht weit weniger strikt, als die traditionelle Entgegensetzung zunächst vermuten lässt. |