|
Nach seinen Urhebern lässt sich das in Deutschland geltende Recht
auch in Bundes- und Landesrecht aufgliedern. Die 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sind eigenständige Staaten, die demgemäß über eine eigene Rechtssetzungsbefugnis verfügen. Entwicklungsgeschichtlich haben sich die existierenden Teilstaaten als Bundesländer zur Bundesrepublik zusammengeschlossen. Das Verhältnis der beiden Rechtsmaterien (Bundes- und Landesrecht) zueinander ist im Grundgesetz so geregelt, dass einerseits gemäß Art. 31 GG Bundesrecht Landesrecht bricht, andererseits
aber gemäß Art. 70 ff GG den Ländern für bestimmte
Regelungsbereiche die Gesetzgebungszuständigkeit vorbehalten worden
ist, mit der Konsequenz, dass Gesetze auf Gebieten, auf denen der Bund
weder eine ausschließliche noch eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit
hat, nichtig sind. So ist das Staatshaftungsgesetz des Bundes vom 1. 1. 1982 bereits am 19. 10 1982 vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen die die Gesetzgebungszuständigkeit regelnden
Vorschriften des GG für unwirksam erklärt worden (BVerfGE 61, 149).
|