Ein besonderer Fall des Zusammenwirkens von privatem und öffentlichem Recht ist auch die sog. Drittwirkung der Grundrechte. In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, dem Grundgesetz, sind neben staatsorganisatorischen Vorschriften Grundrechte verankert. Grundrechte wollen vor allem einen Freiraum des Bürgers zur Abwehr staatlicher Eingriffe schaffen. Daher sind Grundrechte wesensmäßig staatsgerichtet, sie sind öffentliches Recht. Darüber geht indes schon Art. 9 Abs. 3 Satz 1 u. 2 GG hinaus, indem dort das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet wird und ausdrücklich Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, für nichtig, sowie hierauf gerichtete Maßnahmen für rechtswidrig erklärt werden. Art. 9 Abs. 3 GG schränkt unmittelbar die Vertragsfreiheit im dort umschriebenen Bereich ein und entfaltet so seine Wirkung im Privatrecht. Es drängt sich die Frage auf, ob den Grundrechten nicht generell auch für die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander Bedeutung zukommt. Dazu hat sich weitgehend die Ansicht durchgesetzt, dass die in den Grundrechten in Erscheinung tretende Wertordnung Auswirkungen auch auf die rechtliche Regelung der privaten Beziehungen der Rechtssubjekte zueinander hat, zwar nicht in dem Sinne, dass sich daraus unmittelbar subjektive Rechte des einen gegen den anderen ergeben, aber immerhin doch so, dass die Grundrechte bei der Anwendung von Privatrechtsnormen zu berücksichtigen sind. Insbesondere fließen die Wertungen der Verfassung in die Interpretation werterfüllter auslegungsbedürftiger Begriffe der Zivilrechtsnormen ein („Sittenwidrigkeit“, „Treu und Glauben“). Auch sind die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes Basis für die richterliche Schöpfung des sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geworden, das seine Wirkung vor allem im Privatrecht entfaltet, wo es vor allem als Schutzgut i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden hat. |