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Dem Gläubiger kann ein Schaden nicht nur dadurch entstehen, dass der Schuldner überhaupt nicht leistet, sondern auch dadurch, dass er verspätet leistet. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält daher der Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Schadensersatz wegen verspäteter Leistung.
Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus § 286 BGB: Regelvoraussetzung des Verzugs ist danach die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner und eine Mahnung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, wobei der Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 BGB die Erhebung der Klage auf Leistung sowie die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich stehen.
Die Mahnung ist gemäß § 286 Abs. 2 Ziff. 1,2 BGB entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender oder eine nach dem Kalender berechenbare Frist bestimmt ist. Sie ist außerdem nicht erforderlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder sonst aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist (§ 286 Abs. 2 Ziff. 3,4 BGB). In Befolgung einer EG-Richtlinie gerät der Schuldner gemäß § 286 Abs. 3 BGB bei Entgeltforderungen auch 30 Tage nach Übersendung einer Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsauforderung in Verzug, als Verbraucher allerdings nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Leistet der Schuldner dennoch nicht, so haftet er wegen Verzugs auf Schadensersatz bzw. bei Geldforderungen auf einen Verzugszins in Höhe von 8 % (als Verbraucher 5 %) über dem von der Bundesbank ermittelten Basiszinssatzes, wenn er die Verzögerung der Leistung zu vertreten hat. Der Basiszinssatz richtet sich nach dem Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank
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