Grundvoraussetzung des Verzugs ist ein fälliger Anspruch. Mit der Fälligkeit wird der Leistungszeitpunkt festgelegt. Die Fälligkeit ist ein wesentliches Merkmal des Anspruchs. Sie ist ein Teil des Schuldinhalts, der bei vertraglichen Ansprüchen durch die Vertragsregelung bestimmt wird. Bei gesetzlichen Ansprüchen ist die Fälligkeit mit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes gegeben.
§ 271 BGB lässt demgemäß die Fälligkeit im Zweifel sofort eintreten, also unabhängig von subjektiven Umständen im Bereich von Schuldner und Gläubiger unmittelbar mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, seien diese nun ein Rechtsgeschäft oder auf Grund eines gesetzlichen Haftungstatbestand sonstige Tatbestandsmerkmale (wie unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherungen).
Die Fälligkeit kann allerdings von Gläubiger und Schuldner einvernehmlich hinausgeschoben werden. Die nachträgliche Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts durch Vereinbarung nennt man Stundung. |