Der Vertrag wirkt nur unter den Vertragsparteien; Dritte sind von ihm weder begünstigend noch belastend betroffen. Ein Dritter in diesem Sinne ist auch eine Person, die als Bote oder Vertreter in den Vertragsschluss involviert war.
Der Regelungsgehalt des Vertrags erschöpft sich in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen unter den Vertragspartnern. Insbesondere ist es nicht möglich, einem Dritten durch den Vertrag rechtliche Nachteile zuzufügen. Einen Vertrag zu Lasten Dritter erkennt die Rechtsordnung nicht an. Verträge zugunsten Dritter sind nach Maßgabe der §§ 328 ff. BGB möglich. |