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Im Gegensatz zum Verein ist die Stiftung (§§ 80 ff. BGB) keine Personenvereinigung. Vielmehr stellt sich die genehmigte Stiftung als eigenartige juristische Person dar, deren Zweck es ist, Träger eines Vermögens zu sein. Nicht ganz exakt wird die Stiftung auch als rechtsfähige Vermögensmasse bezeichnet. Die Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und behördliche Genehmigung (§§ 81,80 BGB). Das Stiftungsgeschäft kann auch eine Verfügung von Todes wegen sein (§§ 83,84 BGB). Im Stiftungsgeschäft wird die Verwaltung der Stiftung geregelt (§ 85 BGB).


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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