«Stiftung
Im Gegensatz zum Verein ist die Stiftung (§§ 80 ff. BGB
)
keine Personenvereinigung. Vielmehr stellt sich die genehmigte Stiftung
als eigenartige juristische Person dar, deren Zweck es ist, Träger
eines Vermögens zu sein. Nicht ganz exakt wird die Stiftung auch als
rechtsfähige Vermögensmasse bezeichnet. Die Stiftung entsteht
durch Stiftungsgeschäft und behördliche Genehmigung (§§
81
,80
BGB). Das Stiftungsgeschäft kann auch eine Verfügung von
Todes wegen sein (§§ 83
,84
BGB). Im Stiftungsgeschäft wird
die Verwaltung der Stiftung geregelt (§ 85 BGB
).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten