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Im Gegensatz zum Verein ist die Stiftung (§§ 80 ff. BGB)
keine Personenvereinigung. Vielmehr stellt sich die genehmigte Stiftung
als eigenartige juristische Person dar, deren Zweck es ist, Träger
eines Vermögens zu sein. Nicht ganz exakt wird die Stiftung auch als
rechtsfähige Vermögensmasse bezeichnet. Die Stiftung entsteht
durch Stiftungsgeschäft und behördliche Genehmigung (§§
81,80 BGB). Das Stiftungsgeschäft kann auch eine Verfügung von
Todes wegen sein (§§ 83,84 BGB). Im Stiftungsgeschäft wird
die Verwaltung der Stiftung geregelt (§ 85 BGB).
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