<< Personengesellschaft und nicht eingetragener Verein


Personenzusammenschlüsse ohne Rechtsfähigkeit, also keine juristischen Personen i. S. v. §§ 21 ff. BGB, sind die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die offene Handelsgesellschaft (OHG: §§ 105 ff. HGB), die Kommanditgesellschaft (KG: §§ 161 ff. HGB) - einschließlich der GmbH & Co. KG, die keine eigenständige Gesellschaftsform ist, also anders als die KGaA keine Zwischenform zwischen GmbH und KG, sondern eben nur eine KG mit einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin - und die Stille Gesellschaft (§§ 230-237 HGB). Nach den die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts betreffenden Vorschriften wird auch der nicht eingetragene und damit nicht rechtsfähige Verein behandelt (§ 54 BGB). Diese Vorschrift wird allerdings nur noch sehr begrenzt angewendet, z. B. nicht mehr gegen die Gewerkschaften und die Parteien, die aus historischen Gründen nicht im Vereinsregister eingetragen sind.

Mangels Rechtsfähigkeit der Gesellschaft sind die Mitglieder der Gesellschaft, die Gesellschafter, Rechtsträger bezüglich der für die Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten. Ihnen wird das Handeln der Vertreter der Gesellschaft für die Gesellschaft zugerechnet. Das Gesellschaftsvermögen steht ihnen „zur gesamten Hand“ zu (§ 719 BGB). Das Gesamthandsprinzip ist kennzeichnend für das Personengesellschaftsrechts des BGB und des HGB. Es bedeutet eine besondere Form der Zuordnung von Vermögensgegenständen. Das Vermögen der Personengesellschaft steht den Personengesellschaftern gemeinschaftlich zu. Von anderen Formen gemeinschaftlicher Zuständigkeit, wie z. B. dem Miteigentum, unterscheidet sich das Gesamthandseigentum dadurch, dass die gesamthänderisch Berechtigten in der Verfügung über das Gesamthandsvermögen beschränkt sind

Die Lehre von der mangelnden Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts ist inzwischen fragwürdig geworden. Was die Handelsgesellschaften OHG und KG angeht, so war die früher herrschende Theorie schon immer schwer mit dem Wortlaut des § 124 HGB in Einklang zu bringen

In einigen grundlegenden Entscheidungen hat der BGH auch der BGB-Gesellschaft eine gewisse Rechtsfähigkeit zuerkannt. In einer Entscheidung ging es um die Scheckfähigkeit der BGB-Gesellschaft. Dort stellt der BGH zunächst fest, dass umstritten ist, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist. Seine eigene Auffassung beschreibt er so, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen könne, es sei denn, es stünden spezifische Rechtsvorschriften entgegen. Er will damit aber noch nicht entschieden haben, ob der Gesellschaft bürgerlichen Rechts umfassende Rechtsfähigkeit zukomme. Jedenfalls für die Eingehung einer Scheckverpflichtung erkennt der BGH die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähig an: „Das bedeutet, dass sie unter ihrer im Verkehr verwendeten Sammelbezeichnung einen Scheck ausstellen darf.“

In einer weiteren Entscheidung des BGH bestätigt der BGH nicht nur diese Entscheidung und lässt sie auch für die Wechselfähigkeit gelten, sondern geht noch einen großen Schritt weiter. Nunmehr erklärt er die BGB-Gesellschaft ausdrücklich für in bestimmten Beziehungen rechtsfähig: „Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozess parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.“

In einer umfangreichen und sorgfältigen Begründung äußert sich der BGH unter ausführlicher Bezugnahme zur Entstehungsgeschichte von BGB, HGB und ZPO grundsätzlich zum Problem der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft. Dieser Entscheidung kommt fundamentale Bedeutung über das Gesellschaftsrecht hinaus auch für die Methode der Rechtsanwendung zu durch die Demonstration des Ineinandergreifens der grammatischen, historischen, systematischen und teleologischen Gesetzesauslegung

Die folgenden Absätze sind dem Wortlaut der Leitentscheidung des BGH zur begrenzten Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft entnommen.

Aus der Entscheidung des BGH zur Scheckfähigkeit der BGB-Ges. (BGHZ 136,25E4):
"Die Scheckfähigkeit als Fähigkeit des Ausstellers, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich gemäß Art. 60 Abs. 1 ScheckG nach dem allgemeinen nationalen Recht. Im deutschen Recht ist nach allgemeiner Ansicht scheckfähig, wer rechtsfähig ist, also wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl aaO. WG Einl. Rdn. 17).

Ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist, ist umstritten (zum Meinungsstand vgl. Beuthien/Ernst ZHR 156 (1992), 227, 228 Fn. 4 und 5). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, es sei denn, es stünden spezifische Rechtsvorschriften entgegen (BGHZ 116, 86, 88). Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob der Gesellschaft bürgerlichen Rechts umfassende Rechtsfähigkeit (so Timm NJW 1995, 3209 ff.; dagegen Seibert JZ 1996, 785) zukommt. Jedenfalls für die Eingehung einer Scheckverpflichtung ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähig anzuerkennen. Das bedeutet, daß sie unter ihrer im Verkehr verwendeten Sammelbezeichnung einen Scheck ausstellen darf.

Scheckrechtliche Vorschriften stehen der Anerkennung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entgegen. Es bestehen insoweit zur rechtsfähigen Handelsgesellschaft keine wesentlichen Unterschiede. Soweit es darum geht, späteren Scheckerwerbern Klarheit über ihre Rechte am Scheck zu geben, reicht es aus, daß sie wissen, auf wessen Namen der Scheck ausgestellt ist. Auch der Grundsatz der formellen Scheckstrenge, nach dem für die Auslegung des Schecks grundsätzlich keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände herangezogen werden dürfen, ist nicht berührt, wenn - wie hier - aus dem Scheck hervorgeht, daß es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Wer zu den Mitgliedern der Gesellschaft gehört, ist keine Frage der Scheckauslegung, sondern der Tatsachenermittlung (Hueck/Canaris aaO.). Daß diese Ermittlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen des Fehlens einer Registereintragung schwieriger sein mag als bei einer Handelsgesellschaft, rechtfertigt nicht die Versagung der Scheckfähigkeit, zumal es für die Formgültigkeit ausreicht, den Aussteller schlagwortartig zu bezeichnen (RGZ 119, 198, 202; Baumbach/Hefermehl aaO. Art. 1 WG Rdn. 14).

Der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht auch nicht entgegen, daß der Scheckgläubiger zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einen Titel gegen alle Gesellschafter erwirken muß (§ 736 ZPO). Die Rechtsverfolgung aus dem Scheck wird nicht dadurch erschwert, daß aus ihm nur die Sammelbezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihr Vertreter ersichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. März 1990 - II ZR 312/88, WM 1990, 1113, 1114 zu § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)."


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