Der eingetragene Verein ist gleichsam der Prototyp der juristischen
Person des Privatrechts. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts
begründet die Rechtsfähigkeit des Vereins, wenn dessen Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§
21 BGB); der wirtschaftliche Verein bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit
eine entsprechende staatliche Verleihung (§ 22 BGB).
Der eingetragene
Verein ist eine Vereinigung mehrerer (gem. § 56 BGB mindestens sieben) Personen zu einem
bestimmten nicht wirtschaftlichen Zweck. Er handelt durch seine Organe,
die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist
gemäß § 32 BGB subsidiär allzuständig. Sie fasst
die erforderlichen Beschlüsse; der Vorstand oder eigens dafür
bestimmte besondere Vertreter führen diese Beschlüsse aus.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse des Vereins von der
Satzung bestimmt. Die Satzung enthält neben der Bezeichnung des Zwecks
der Vereinigung, ihres Namens und ihres Sitzes regelmäßig eine
Beschreibung der Vereinsorganisation, z.B. Zusammensetzung und Kompetenzen
des Vorstands, Angaben über Beginn und Ende der Mitgliedschaft im
Verein, über Mitgliedsbeiträge, über Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
über Gründe und Verfahren der Auflösung des Vereins und
dergleichen.
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