Eingetragener Verein als Grundform der juristischen Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, VVaG) >>


Der eingetragene Verein ist gleichsam der Prototyp der juristischen Person des Privatrechts. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts begründet die Rechtsfähigkeit des Vereins, wenn dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB); der wirtschaftliche Verein bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit eine entsprechende staatliche Verleihung (§ 22 BGB).

Der eingetragene Verein ist eine Vereinigung mehrerer (gem. § 56 BGB mindestens sieben) Personen zu einem bestimmten nicht wirtschaftlichen Zweck. Er handelt durch seine Organe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 32 BGB subsidiär allzuständig. Sie fasst die erforderlichen Beschlüsse; der Vorstand oder eigens dafür bestimmte besondere Vertreter führen diese Beschlüsse aus.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse des Vereins von der Satzung bestimmt. Die Satzung enthält neben der Bezeichnung des Zwecks der Vereinigung, ihres Namens und ihres Sitzes regelmäßig eine Beschreibung der Vereinsorganisation, z.B. Zusammensetzung und Kompetenzen des Vorstands, Angaben über Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Verein, über Mitgliedsbeiträge, über Ausschluss von Vereinsmitgliedern, über Gründe und Verfahren der Auflösung des Vereins und dergleichen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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