§ 15 regelt die sog. Publizität des Handelsregisters. Die
Vorschrift wird vielfach kritisiert. In der Tat bereitet ihr Verständnis
Schwierigkeiten. Diese beruhen vor allem darauf, dass § 15 HGB von
den konkreten Fällen abstrahiert, in denen die Vorschrift relevant wird.
§ 15 HGB betrifft den Schutz des guten Glaubens im Rechtsverkehr.
Die Vorschrift entfaltet daher Bedeutung nur im Hinblick auf Regelungen,
die auf Kenntnis oder Unkenntnis abstellen. Insofern kann man § 15
HGB als Hilfsnorm bezeichnen, ähnlich etwa dem § 932 Abs. 2 BGB
mit seiner Definitiondes guten Glaubens an das Eigentum im des Nichtberechtigten.
§§ 68,892 BGB, die die Publizität von Vereinsregister-
und Grundbucheintragungen betreffen, zielen dagegen direkt auf den Anwendungsbereich
der Publizitätsregelung, indem dort die Situationen eingegrenzt werden,
in denen die Registerpublizität wirkt. Im Gegensatz zu § 15 HGB
abstrahieren sie nicht und werfen daher auch nicht die abstraktionsbedingten
Anwendungsprobleme auf.
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