<< Registerwirkung gem. § 15 HGB


§ 15 regelt die sog. Publizität des Handelsregisters. Die Vorschrift wird vielfach kritisiert. In der Tat bereitet ihr Verständnis Schwierigkeiten. Diese beruhen vor allem darauf, dass § 15 HGB von den konkreten Fällen abstrahiert, in denen die Vorschrift relevant wird.

§ 15 HGB betrifft den Schutz des guten Glaubens im Rechtsverkehr. Die Vorschrift entfaltet daher Bedeutung nur im Hinblick auf Regelungen, die auf Kenntnis oder Unkenntnis abstellen. Insofern kann man § 15 HGB als Hilfsnorm bezeichnen, ähnlich etwa dem § 932 Abs. 2 BGB mit seiner Definitiondes guten Glaubens an das Eigentum im des Nichtberechtigten.

§§ 68,892 BGB, die die Publizität von Vereinsregister- und Grundbucheintragungen betreffen, zielen dagegen direkt auf den Anwendungsbereich der Publizitätsregelung, indem dort die Situationen eingegrenzt werden, in denen die Registerpublizität wirkt. Im Gegensatz zu § 15 HGB abstrahieren sie nicht und werfen daher auch nicht die abstraktionsbedingten Anwendungsprobleme auf.


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