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15 HGB unterscheidet zwischen negativer und positiver Publizität des Handelsregisters. Die negative Publizität des Handelsregisters, sozusagen das Schweigen des Handelsregisters, ist in § 15 Abs. 1 HGB geregelt: „Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.“
Die Wirkung von Handelsregistereintragungen, also seine positive Publizität, bringt § 15 Abs. 2 S. 1 HGB zum Ausdruck: „Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.“ S. 2 des § 15 Abs. 2 HGB schränkt diese Reglung allerdings in beachtlichem Umfang ein: „Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.“
Die Regelungen des § 15 HGB sind insgesamt sehr pauschal und werden daher mit Recht kritisiert. Im Vergleich zu den entsprechenden Regelungen für andere Register (Grundbuch, Vereinsregister) sind sie weniger plausibel, weil sie abstrakt für die Eintragung bzw. Nichteintragung schlechthin gelten und nicht für die verschiedenen Eintragungsfälle gesondert aufgestellt sind. |