Das Gesetz betrachtet die mangelhafte Leistung als eine Pflichtverletzung des eine fehlerfreie Leistung Schuldenden, eben als nicht vollständige Erfüllung. Damit wird das allgemeine Recht der Pflichtverletzung gemäß §§ 280 ff. BGB auf die mangelhafte Leistung anwendbar. Dabei unterscheidet § 433 zwischen Rechts- und Sachmängeln (§§ 434,435 BGB), behandelt sie aber rechtlich weitgehend gleich. Für Sach- und Rechtsmängel gelten grundsätzlich die Vorschriften über Schuldnerpflichtverletzung und Nichterfüllung von Schuldnerpflichten (§§ 280 ff., 323 ff. BGB). So ist die Gewährleistung wegen Rechts- und Sachmängeln beim Kaufvertrag in den §§ 437 ff. BGB hauptsächlich durch Verweisung auf die §§ 275 ff., 280 ff., 320 ff. BGB geregelt. Unter Freiheit von Rechtsmängeln versteht das Gesetz, dass Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können, wobei einem Rechtsmangel gleich steht, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht, dagegen nicht die Belastung die Kaufgegenstandes mit Abgaben und anderen öffentlichen Lasten. Demgegenüber liegt ein Sachmangel dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der geschuldeten Leistung ungünstig von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht (§ 434 BGB). Das Gesetz verwendet jetzt also ganz deutlich den subjektiven Fehlerbegriff, d.h. bestimmt den Fehler von den vertraglichen Vereinbarungen her. Wenn entsprechende Vereinbarungen der Vertragsparteien über die Beschaffenheit des geschuldeten Gegenstandes nicht getroffen sind, stellt das Gesetz in § 434 BGB nunmehr darauf ab, ob die Kaufsache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Geschuldet ist dann also ein Gegenstand mit den normalen Eigenschaften, ein objektives Kriterium. Objektive und subjektive Kriterien stehen beim rechtlichen Fehlerbegriff aber nicht gleichberechtigt nebeneinander, wie es etwa die Formulierung des § 459 BGB a. F. vermuten ließ, sondern objektive Kriterien sind nur subsidiär relevant, wenn nämlich eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung fehlt und auch durch Auslegung nicht zu ermitteln ist. |