Welche Rechte hat der Gläubiger, wenn die Leistung des Schuldners mangelhaft ist? Diese Frage hat der Gesetzgeber nicht einheitlich sondern unterschiedlich für einzelne Schuldvertragstypen geregelt. So sind die Rechtsfolgen der mangelhaften Leistung des Schuldner im Falle des Kaufvertrags, des Schenkungsvertrags, des Werkvertrags und des Mietvertrags jeweils verschieden. Dabei verdrängen die Vorschriften über die Mängelhaftung die Regelungen des allgemeinen Teils über die Diskrepanz von Sollbeschaffenheit (nach dem Vertrag) und Istbeschaffenheit der geschuldeten Sache. Neben den Mängelgewährleistungsregeln ist nach - seit einer Leitentscheidung des RG aus dem Jahre 1905 (RGZ 65,171) - fast einhelliger Auffassung kein Raum für eine (tatbestandsmäßig gegebenes) Recht zur Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB. Die Tatbestandsüberschneidung zwischen der Sachmängelgewährleistung und der Irrtumsanfechtung ergibt sich aus dem subjektiven Fehlerbegriff einerseits und dem Ausschluss der Mängelgewährleistung wegen "Bösgläubigkeit" des Käufers gemäß § 442 BGB andererseits. Die Rechte des Käufers wegen Mängel der verkauften Sache sind danach ausgeschlossen, wenn der Käufer ihn bei dem Abschlusse des Kaufes kennt, und ihm infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben ist. Letzterenfalls haftet der Verkäufer nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. |