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Der Rechtsbegriff der Firma wird in § 17 HGB festgelegt. Sie ist demgemäß der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Eine wichtige Funktion dieses zusätzlichen Namens des Kaufmanns neben seinem bürgerlichen Namen ist gem. § 17 Abs. 2 HGB, dass der Kaufmann auch unter diesem Namen klagen und verklagt werden kann. Es handelt sich hierbei um eine weitere Möglichkeit neben derjenigen, dass der Kaufmann unter seinem bürgerlichen Namen klagt oder verklagt wird. Beide Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander. Es ist nicht etwa so, dass der Kaufmann im Bereich seiner handelsgewerblichen Tätigkeit unter der Firma verklagt werden muss und nur unter der Firma klagen kann.
Der Kaufmann ist eine natürliche Person, die sowohl durch den bürgerlichen Namen als auch durch seine Firma eindeutig identifiziert wird. |