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Es gibt mehrere Ausnahmen von dem Prinzip der Schadensersatzleistung durch Naturalrestitution zu Gunsten des Gläubigers, der anstelle von Schadensersatz durch Naturalrestitution Schadensersatz in Geld verlangen kann:
- § 249 Satz 2 BGB: Bei Verletzung von Personen und Sachbeschädigungen, also in den praktisch bedeutsamsten Schadensfällen, hat der Gläubiger ein Wahlrecht, ob er Schadensersatz in der Form von Naturalrestitution oder in der Form von Geldersatz verlangen will.
- § 250 BGB: Im Gegensatz zu § 249 Satz 2 BGB wird gemäß § 250 Satz 2 BGB der Anspruch auf Naturalrestitution nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch einen Anspruch auf Wertersatz abgelöst; der Gläubiger hat also kein Wahlrecht wie gemäß § 249 BGB, sondern er kann nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist ausschließlich Schadensersatz in Geld verlangen.
- § 251 Abs. 1 BGB: Bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes oder bei Verbleiben eines Schadens des Gläubigers trotz Wiederherstellung (Minderwert des restaurierten Bildes, merkantiler Minderwert des reparierten Unfallwagens).
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