Für den Gegenstand eines Schuldverhältnisses gilt das Bestimmbarkeitserfordernis. Es muss also nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses feststellbar sein, was Gegenstand des Schuldverhältnisses ist. Dieses Bestimmbarkeitserfordernis wird in Gegensatz gesehen zum Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht. Während für Sachenrechte kennzeichnend ist, dass der Gegenstand des Rechts genau bestimmt ist, reicht für Schuldrechte aus, dass der Inhalt des Schuldverhältnisses in dem Sinne bestimmbar ist, dass er durch Auslegung und Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln ermittelbar ist. |