Eine Ausnahme vom Grundsatz der Naturalrestitution zu Gunsten des Schuldners regelt § 251 Abs. 2 BGB, nämlich die Unzumutbarkeit der Naturalrestitution für den Schuldner (z. B. wenn die Aufwendungen für eine Reparatur erheblich höher sind als der Sachwert vor der Beschädigung).
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