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 §§ 246 ff. BGB  regeln die Zinsschuld. Unter Zins versteht das Gesetz ein Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit oder Gebrauchsüberlassung. In diesem Sinne spricht etwa § 535 BGB  von Mietzins.
Das BGB selbst sieht Zinsansprüche vor in §§ 256 ,290 ,301 ,347 S. 3 ,452 ,641 Abs. 4 ,668 ,698 ,849 ,1118 ,1843  BGB. Wird rechtsgeschäftlich eine Zinspflicht statuiert, so wird regelmäßig auch der Zinssatz festgesetzt, sodass § 246 BGB  nicht eingreift. 
Indem das Gesetz in § 246 BGB  einen Vomhundertsatz für die Zinsforderung festlegt, lässt es erkennen, dass Zinsen regelmäßig nur für bewertbare Schulden in Betracht kommen. Hauptanwendungsfall des Zinsrechts ist denn auch die Geldforderung. 
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