<< Zinsschuld >>


§§ 246 ff. BGB regeln die Zinsschuld. Unter Zins versteht das Gesetz ein Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit oder Gebrauchsüberlassung. In diesem Sinne spricht etwa § 535 BGB von Mietzins. Das BGB selbst sieht Zinsansprüche vor in §§ 256,290,301,347 S. 3,452,641 Abs. 4,668,698,849,1118,1843 BGB. Wird rechtsgeschäftlich eine Zinspflicht statuiert, so wird regelmäßig auch der Zinssatz festgesetzt, sodass § 246 BGB nicht eingreift.

Indem das Gesetz in § 246 BGB einen Vomhundertsatz für die Zinsforderung festlegt, lässt es erkennen, dass Zinsen regelmäßig nur für bewertbare Schulden in Betracht kommen. Hauptanwendungsfall des Zinsrechts ist denn auch die Geldforderung.


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