Neben den die Wirtschaftsrechtsordnung konstituierenden Verfassungsbestimmungen und sonstigen Grundsatznormen umfasst das öffentliche Wirtschaftsrecht noch das Wirtschaftsverwaltungsrecht, bei dem es vor allem um die Zulassung zu gewerblicher und handwerklicher Tätigkeit und deren Überwachung geht. Natürlich muss sich das Wirtschaftsverwaltungsrecht an den im Grundgesetz bestimmten Rahmen halten. Es hat überall dort zu weichen, wo es mit der Verfassung konfligiert (siehe dazu grundlegend BVerfGE 7, 377 – Apothekenurteil gegen Zulassungsbeschränkungen und zugunsten der Niederlassungsfreiheit für Apotheken). |