<< Wirtschaftsverfassungsrecht im weiten Sinne: Kartellrecht, Stabilitätsgesetz, Vertragsfreiheit, Privateigentum, Haftung


Das Grundgesetz enthält nur wenige wirklich fundamentale Bestimmungen über die Wirtschaftsordnung der BRD. Auch in den sog. einfachen Gesetzen finden sich Grundsätze und Festlegungen im Hinblick auf die Wirtschaftsverfassung. In erster Linie sind hier zu nennen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) und das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft von 1967, abgekürzt "Stabilitätsgesetz" genannt, mit seinem sog. magischen Viereck (Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, Preisstabilität, außenwirtschaftliches Gleichgewicht).

Zum Wirtschaftsverfassungsrecht im weiten Sinne des Wortes gehören jedoch auch privatrechtliche Regelungen, wie grundlegende bürgerlich-rechtliche Bestimmungen über Verträge und Vertragsfreiheit, über die Ausgestaltung des Privateigentums und die Auferlegung einer Haftung für vertragliches und außervertragliches Unrecht. Auch durch solche Eckpfeiler des Privatrechts wird die Wirtschaftsverfassung gestaltet. Die gesetzlichen Regelungen über Verträge, Eigentum und Haftung sind Kernelemente einer marktwirtschaftlichen Ordnung, die ohne sie nicht bestehen könnte. Der Markt wird erst konstituiert durch die Summe der privatautonom geschlossenen Verträge.

Zur Wirtschaftsverfassung in diesem materiellen Sinn gehört auch die Herausbildung eines selbständigen Arbeitsrechts aus dem Bürgerlichen Recht, die verfassungsrechtliche Anerkennung durch die Fundierung einer eigenständigen Arbeitsgerichtsbarkeit im Grundgesetz erlangt hat (Art. 95 GG).


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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