<< Sonderregelung der Geldschuld in § 270 BGB


Gemäß § 270 hat der Schuldner entgegen § 269 BGB das geschuldete Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger zu übermitteln. Das scheint zunächst gegen den Holschuldcharakter der Geldschuld zu sprechen, der jedoch in § 270 Abs. 4 BGB ausdrücklich bestätigt wird. Der scheinbare Widerspruch löst sich so auf, dass das Risiko des verzögerten Eingangs des Geldes beim Gläubiger verbleibt.
Dementsprechend hat BGH (VIII ZR 287/97 v. 11. 2. 1998) es für die Inanspruchnahme von Skonto ausreichen lassen, dass der Schuldner innerhalb der Skontofrist den Scheck über den Rechnungsbetrag an den Gläubiger abgesandt hat.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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