Die Termini Bringschuld, Holschuld, Schickschuld geben den Inhalt der Regelungen der §§ 269,270,447 BGB schlagwortartig wieder: Von Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners ist, von Bringschuld, wenn der Leistungsort der Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers ist. Der Begriff der Schickschuld zielt auf die Fälle der §§ 269 Abs. 3,447 BGB: Auch wenn der Schuldner Kosten und Gefahr der Versendung übernimmt, kann der Leistungsort weiterhin der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners sein. Die Schickschuld ist dann eine Holschuld! |