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Wo eine Schuld zu erfüllen ist, kann von den Parteien beliebig vereinbart werden. Nur mangels besonderer Vereinbarung gilt § 269 BGB. Danach ist eine Schuld im Zweifel keine Bringschuld, sondern eine Holschuld oder eine Schickschuld.

Für Geldschulden gilt § 270 BGB. Danach hat der Schuldner das Geld auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger zu übermitteln. Aber auch insoweit können vertraglich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Zu der Geldleistungsgefahr im Sinne des § 270 Abs. 1 BGB gehört nicht die Verspätungsgefahr; das ergibt sich aus der Verweisung in § 270 Abs. 4 BGB auf § 269 BGB. Auch sonst (z. B. für Gerichtsstand, internationales Privatrecht) bleibt es für Geldschulden bei der Regelung des § 269 BGB.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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