<< Sicherungseigentum und Sicherungabtretung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz


Seinen eigentlichen Wert erweist das Sicherungseigentum in der wirtschaftlichen Krise des Schuldners. Es berechtigt den Gläubiger, gemäß § 771 ZPO Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger in das ihm sicherungsübereignete Gut des Schuldners zu widersprechen und bei Insolvenz des Schuldners gemäß § 51 Ziff. 1 InsO als Gläubiger, dem der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet, sich aus dem Sicherungseigentum wegen seiner Forderungen gegen den Schuldner vorab zu befriedigen.

Mit der Regelung in § 51 Ziff. 1 InsO haben Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung nun auch gesetzliche Anerkennung erfahren. Sie werden insolvenzrechtlich dem Pfandrecht gleichgestellt, begründen also trotz der Vollrechtsübertragung auf der (sachenrechtlichen) Verfügungsebene kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz