<< Rechtliche Ausgestaltung


Die rechtliche Konstruktion des Sicherungseigentums als ein schuldrechtlich gebundenes Eigentum des Gläubigers zeigt wiederum die für das Kreditsicherungsrecht so typischen Bindungen zwischen abstraktem Verfügungsrechtsgeschäft und schuldrechtlichem Kausalgeschäft auf, wobei das Verfügungsrechtsgeschäft in seinen Wirkungen über die von den Beteiligten übereinstimmend beabsichtigten hinausgeht, also ein sogenanntes Treuhandgeschäft ist. Das Kausalgeschäft liefert nicht nur den Rechtsgrund für die Verfügung, sondern es beschränkt auch auf der schuldrechtlichen Ebene unter den Vertragspartnern deren Wirkungen.

In seiner Funktion als Surrogat des gesetzlich nicht zugelassenen besitzlosen Pfandrechts erfasst der Begriff der Sicherungsübereignung nur die Übereignung unter Einräumung des mittelbaren Besitzes an den Gläubiger.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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