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Das Gesetz sieht die Nutzung beweglicher Sachen zu Kreditsicherungszwecken durch die Bestellung eines Pfandrechts vor. Das Kreditsicherungsmittel Pfandrecht an beweglichen Sachen ist jedoch nur begrenzt zur Erfüllung dieser Funktion geeignet, setzt die Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen doch deren Übergabe voraus. Will jemand seine bewegliche Habe als Sicherheit für Kredite zur Verfügung stellen, so führt die Bestellung des Pfandrechts dazu, dass er den Besitz und damit die Möglichkeit der Sachnutzung durch Übergabe an den Pfandgläubiger verliert. Daher hat sich schon alsbald nach Inkrafttreten des BGB die Frage nach der Möglichkeit anderer Formen der Kreditsicherung durch bewegliche Sachen gestellt, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit der Sachnutzung belassen. Dieses Bedürfnis deckt die Sicherungsübereignung ab.
Als solche ist die Sicherungsübereignung gesetzlich nicht geregelt: Ihre Zulässigkeit ergibt sich nach heute unbestrittener Auffassung aus der Freiheit zur schuldvertraglichen Beschränkung von sachenrechtlichen Rechtsübertragungen. Gemäß § 311 Abs. 1 BGB sind Schuldverträge beliebigen Inhalts wirksam, so auch, wenn ihr Zweck darin besteht, einem sachenrechtlichen Rechtsgeschäft durch eine entsprechende Verpflichtung des Erwerbers einen anderen Sinn zu geben. Die sachenrechtliche Eigentumsübertragung wird durch die sie begleitenden schuldvertraglichen Abreden zum Kreditsicherungsmittel. Der Kreditsicherungszweck der Übereignung bindet die Vertragspartner zwar nur schuldrechtlich; im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, also relativ, sind diese Abreden dennoch geeignet, die Übertragung des Eigentums als eines absoluten Rechts auf ein Kreditsicherungsmittel zu reduzieren. |