Grundsatz der Abdingbarkeit der schuldrechtlichen Vorschriften für die Schuldnerhaftung >>


Alle modernen Privatrechtsordnungen sind durch den Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Eine wichtige Ausprägung der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit als Freiheit der inhaltlichen Gestaltung von Schuldverträgen. Das bürgerliche Recht auf diesem Gebiet ist weitgehend abdingbares (dispositives) Recht. Die gesetzlichen Privatrechtsregelungen sind daher zu einem großen Teil nur ein Angebot an den Rechtsbürger, das er annehmen kann, aber nicht annehmen muss. Er kann statt dessen auf Grund von Ermächtigungsnormen eigene Regelungen setzen. Die für die inhaltliche Gestaltung von Schuldverhältnissen maßgebliche Ermächtigungsnorm ist § 311 Abs. 1 BGB. Danach können die Rechtssubjekte untereinander durch Vertrag Schuldverhältnisse beliebigen Inhalts begründen.

Das schließt das Recht ein, die Vertragsbedingungen vorab zu formulieren und dem Vertragspartner zuzumuten, diese Bedingungen durch Zustimmung zum Vertragsinhalt zu machen. Das ist die rechtliche Basis für die in der Wirtschaft weit verbreiteten sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Betrachtet man die real existierenden AGB, so ist einer derer inhaltlichen Schwerpunkte die Regelung der Rechtsfolgen der Schlecht- und Nichterfüllung. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es sein Augenmerk insbesondere auch auf die AGB-Bestimmungen zur Regelung von Pflichtverletzungen und Mängelhaftung richtet. Durch §§ 305 ff. BGB wird die Freiheit zur inhaltlichen Gestaltung von Schuldverträgen auf dem Gebiet der Nicht- und Schlechterfüllung eingeschränkt.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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