Nur scheinbar im Widerspruch zu dem Bild der Identität der übernommen Schuld steht die Regelung der Auswirkung der Schuldübernahme auf Sicherungs- und Vorzugsrechte in § 418 BGB. Danach erlöschen infolge der Schuldübernahme die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden aber keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in die Übernahme einwilligt. Im Grunde genommen wird durch die Regelung des § 418 Abs. 1 BGB die Vorstellung von der Identität der Schuld sogar bestätigt, war doch im Interesse der Sicherungsgeber die Regelung des § 418 BGB erforderlich, um die Sicherungsrechte erlöschen zu lassen. Diese Regelung ist in der Tat im Interesse der Sicherungsgeber geboten, haben sie doch bei der Bereitstellung der Sicherheit eine Abwägung des Risikos der Inanspruchnahme vorgenommen. Es ist daher nur folgerichtig, wenn § 418 Abs. 1 S. 3 BGB das Fortbestehen der Sicherheit von einer Einwilligung des Sicherungsgebers abhängig macht. Willigt der Sicherungsgeber nicht ein, kann der Gläubiger ja die Genehmigung der Schuldübernahme verweigern, sodass ihm die Sicherungsrechte erhalten bleiben. § 418 Abs. 2 BGB beruht auf demselben Rechtsgedanken wie die Regelung des § 418 Abs. 1 BGB, dass unbeteiligte Personen durch die Schuldübernahme keine Nachteile erleiden dürfen: Wegen der Interessen der anderen Gläubiger des Schuldübernehmers kann ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden. |