Im Privatrecht ist die Unterscheidung von menschlichem Verhalten in Rechtsgeschäfte und sonstiges menschliches Verhalten grundlegend. Soweit es in den Blickwinkel des Rechts gerät, bezeichnet man das sonstige menschliche Verhalten in Gegenüberstellung zu den von einer Regelungsabsicht getragenen Rechtsgeschäften als Realhandeln. In dieser Terminologie ist rechtserhebliches menschliches Verhalten also immer entweder Rechtsgeschäft oder eben Realhandeln.
Rechtsgeschäfte sind vor allem die Verträge auf allen Rechtsgebieten (Schuldverträge, Verfügungen, Statusverträge usw.). Realhandlungen dagegen sind z. B. die Übergabe von Sachen gemäß §§ 854,929 BGB und der eigenmächtige Eingriff in Rechte anderer gemäß § 823 ff. BGB. |