<< Legitimation des rechtsgeschäftlichen Handelns des beschränktGeschäftsfähigen durch Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters >>


Bei nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts des Minderjährigen von dem Verhalten des gesetzlichen Vertreters ab. Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind gemäß § 1626 BGB seine Eltern bzw. der Vormund. Die gesetzlichen Vertreter müssen in irgendeiner Form an den Rechtsgeschäften des Minderjährigen beteiligt werden. Das Gesetz sieht unterschiedliche Formen der Beteiligung vor, etwa die Ermächtigung zu Erwerbs- und Berufstätigkeit oder eine mehr oder weniger allgemeine vorherige Zustimmung (Einwilligung) zu Rechtsgeschäften des Minderjährigen oder schließlich auch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) zum ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter getätigten Rechtsgeschäft.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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