<< Generelle Zustimmung des gesetzlichen Vertreters >>


Mit der Intention des Gesetzgebers des Schutzes bestimmter Personen (Minderjährige, psychisch Kranke) durch das Erfordernis der Geschäftsfähigkeit unvereinbar ist die Möglichkeit der generellen Vorabzustimmung der gesetzlichen Vertreter zu allen Rechtsgeschäften des Minderjährigen. Eine solche Generalzustimmung des Vertreters ist daher nicht in dem Sinne wirksam, dass die auf Grund einer solchen Zustimmung getätigten Rechtsgeschäfte den gesetzlichen Anforderungen einer Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter entsprechen. Das würde auf eine Geschäftsfähigkeit auf Grund privatautonomer Entscheidung der gesetzlichen Vertreter hinauslaufen, die der Gesetzgeber mit guten Gründen nicht vorgesehen hat.

Rechtlich zulässig und demgemäß wirksam sind aber durchaus Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter für eine Mehrheit von Rechtsgeschäften, wie sich auch aus § 110 BGB entnehmen lässt.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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