Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln >>


§§ 104,105 BGB regeln die Geschäftsunfähigkeit, §§ 106 ff. BGB die beschränkte Geschäftsfähigkeit. Es geht dabei um zwei unterschiedlich weit reichende Defizite der Geschäftsfähigkeit, einmal um deren vollständiges Fehlen, im anderen Fall um deren Beschränkung.

Das Gesetz geht von der Geschäftsfähigkeit der Rechtssubjekte aus und regelt folgerichtig nur die Fälle des Fehlens voller Geschäftsfähigkeit.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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