Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen gem. §§ 112,113 BGB kraft Ermächtigung >>


Gemäß §§ 112, 113 BGB sind Minderjährige nach Maßgabe dieser Vorschriften im Falle der Ermächtigung zu selbstständiger oder unselbständiger Berufstätigkeit für die dort genannten Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig. Man kann das eine relative Geschäftsfähigkeit nennen, weil sich die Geschäftsfähigkeit auf ganz bestimmte Rechtsgeschäfte bezieht. Vorzuziehen ist die Bezeichnung dieser Art von Geschäftsfähigkeit als eine Bereichsgeschäftsfähigkeit, da damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Handlungsfähigkeit des Minderjährigen sich auf die jeweiligen Gegenstandsbereiche beschränkt.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz