<< Vertretung >>


 Z. B. mangels Geschäftsfähigkeit eines Rechtssubjekts kann es erforderlich sein, dass andere Personen bei einem Rechtsgeschäft mitwirken müssen, die vom Gesetz als gesetzliche Vertreter bezeichnet werden. Vertretung im allgemeinsten Sinne ist also eine Beteiligung an dem Rechtsgeschäft eines anderen. Wenn die Beteiligung zur Erzeugung eines Rechtsgeschäfts gesetzlich vorgeschrieben ist, wird sie gesetzliche Vertretung genannt.

Es kann aber auch kraft privatautonomer Gestaltung durch Rechtsgeschäft eine solche Beteiligung vorgesehen werden. Vertretung im privatrechtlichen Sinne ist daher rechtsgeschäftliches Handeln für andere, sei sie nun gesetzliche Vertretung oder sei sie rechtsgeschäftliche Vertretung. Ob nun die Vertretungsbefugnis kraft Gesetzes besteht oder ob sie auf dem Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung beruht, immer stellt die Vertretung sich als rechtsgeschäftliches Handeln für andere dar und grenzt sich strikt ab von sonstigem Handeln für andere, z. B. als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (§§ 278,831 BGB) oder sog. Besitzdiener (§ 855 BGB).

Wirksame Stellvertretung bedeutet somit stets auch, dass das Rechtsgeschäft nicht mit dem (gesetzlichen oder bevollmächtigten) Vertreter, sondern eben mit dem Vertretenen zustande kommt.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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