<< Kreditformen >>


Als Kredit im weiten Sinne des Wortes kann man alle rechtlichen Vereinbarungen erfassen, bei denen der eine dem anderen sein Vertrauen schenkt. Letztlich gehören dazu alle Verträge, da typischerweise die Vertragspartner darauf vertrauen, dass ihr Gegenüber sein Versprechen einhalten wird.

Meist wird der Kreditbegriff jedoch in einem engeren Sinn verwendet. In diesem Sinne versteht man unter Kredit, dass die Leistung des einen Teils zeitlich hinausgeschoben wird. Der Schuldner soll nicht umgehend leisten, sondern zu einem späteren, meist datumsmäßig festgelegten Zeitpunkt. Es ist geradezu das Wesen des Darlehensvertrags, dass der Darlehnsnehmer seine Leistung – Rückzahlung der Darlehnssumme – zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft erbringt. Durch die Schuldrechtsreform wurde ein neuer Titel 3 in den Abschnitt 8 über einzelne Schuldverhältnisse eingefügt, in dem jetzt in vier Untertiteln der Darlehensvertrag sowie Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geregelt sind. Die §§ 607 ff. BGB betreffen nur noch das Sachdarlehen.

Aber auch andere Verträge enthalten mehr oder weniger ausgeprägt Kreditelemente in diesem Sinne. Als Sicherungsmittel für (gegenseitige) Verträge fungiert unter dem Aspekt ihres Kreditcharakters insbesondere die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 BGB und das Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273 f. BGB, dessen Sicherungsaufgabe beim kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 369 ff. HGB durch das mit ihm verbundene Befriedigungsrecht gem. § 371 HGB noch deutlicher hervortritt.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz