Von dem Erlöschen des Schuldverhältnisses ist seine Hemmung durch Einreden zu unterscheiden. Während das Erlöschen zivilprozessual eine Einwendung des Schuldners begründet, sind Einreden im Gegensatz zu Einwendungen selbständige Gegenrechte des Schuldners, die die Existenz der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nicht berühren, wohl aber ihre Durchsetzbarkeit. Je nachdem, ob die Realisierung der Forderung auf Dauer oder nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sind Einreden peremptorisch oder nur dilatorisch. Einreden sind keine eigenständigen Rechte sondern nur "Gegenrechte". Sie bestehen nicht für sich selbst, sondern hemmen Rechte des Gläubigers. Sie sind den Gestaltungsrechten insoweit verwandt, als sie einseitig geltend gemacht werden können und zur Entfaltung ihrer Wirkung auch erhoben werden müssen. Anders als das Gestaltungsrecht wird die Einrede jedoch nicht durch ein Verfügungsrechtsgeschäft ausgeübt. Inwieweit die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend auf Einreden anwendbar sind, ist im Einzelfall festzustellen. Da die Einrede nur die Durchsetzbarkeit der Forderung gegen den Einredenden hindert, also für den Einredenden lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf es für die Erhebung einer Einrede keiner Geschäftsfähigkeit. Für die Frage, ob der Schuldner eine Einrede erhoben hat, sowie für die Ermittlung ihres Inhalts, kann man den Rechtsgedanken des § 133 BGB heranziehen. Neben den Einreden der Verjährung und des Zurückbehaltungsrechts sind die Einreden der mangelhaften Gegenleistung des Gläubigers praktisch bedeutsam. Bei einzelnen Schuldverhältnissen sieht das Gesetz besondere Einreden vor, z. B. die Einrede der Vorausklage des Bürgen gegenüber dem Gläubiger gem. § 771 BGB, die Bereicherungseinrede gem. § 821 BGB und die Arglisteinrede des § 853 BGB. |