<< Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners


Ein weiterer Schuldbeendigungsgrund ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB die Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners. Allerdings wird danach nur der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen. Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner i. w. S. erlischt dadurch noch nicht. Dabei kommt es nicht darauf, ob die Leistung objektiv (für jedermann) oder nur subjektiv (nur für den Schuldner) unmöglich ist. Der Ausschluss des Anspruchs auf die Leistung ist auch unabhängig davon, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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