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Jedes Schuldverhältnis hat einen bestimmten Inhalt, durch den der
Umfang der Verpflichtung des Schuldners festgelegt wird. Ausnahmsweise
kann die endgültige Inhaltsbestimmung erst später erfolgen,
z.B. wenn Gläubiger oder Schuldner die Möglichkeit der Wahl zwischen
verschiedenen Leistungen haben (§§ 262 ff. BGB), oder wenn die
Bestimmung der Leistung in einem Vertrag einem Vertragspartner oder einem
Dritten überlassen ist (§§ 315 ff. BGB).
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