<< Nachträgliche Inhaltsbestimmung


Jedes Schuldverhältnis hat einen bestimmten Inhalt, durch den der Umfang der Verpflichtung des Schuldners festgelegt wird. Ausnahmsweise kann die endgültige Inhaltsbestimmung erst später erfolgen, z.B. wenn Gläubiger oder Schuldner die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Leistungen haben (§§ 262 ff. BGB), oder wenn die Bestimmung der Leistung in einem Vertrag einem Vertragspartner oder einem Dritten überlassen ist (§§ 315 ff. BGB).

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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